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Vollzug der Jagdgesetze:
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes vom 03.08.1998 (AVBayJG)
Sehr geehrte Jagdscheininhaber,
das Bayer. Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat nunmehr die Verordnung zur Änderung der AVBayJagdG sog. „Fallen-Verordnung“ erlassen.
In den neu eingefügten § 1 2a bis 1 2f wurde folgendes verordnet:
§12a
Fallen für den Lebendfang
(1) Fallen für den Lebendfang müssen so beschaffen sein, dass eine Verletzung der gefangenen Tiere ausgeschlossen ist. Die Verwendung von Drahtgitter ist nur für Kontrollöffnungen und für Drahtgitterfallen zum Lebendfang von Jungfüchsen zulässig.
(2) Für den Lebendfang dürfen nur folgende Fallentypen mit den entsprechenden Mindestgrößen (lnnenmaße) verwendet werden:
1. Kastenfalle für Wiesel (Wiesel-Wippbrettfalle):
Länge: 50 cm
Breite: 8 cm
Höhe: 8 cm vorne, 13 cm hinten
2. Kastenfalle für Tiere unter Fuchsgröße:
Länge: 100 cm
Breite: 15cm
Höhe: 15cm
Einschlupfbreite und -höhe: 15 cm x 15 cm, falls die Mindestgrößen für die Breite und Höhe überschritten werden
3. Kastenfallen für Tiere ab Fuchsgröße:
Länge: 130 cm
Breite: 25 cm
Höhe: 25 cm
4. Drahtgitterfalle für Jungfüchse:
Länge: 85 cm oben, 40 cm unten
Breite: 20 cm
Höhe: 20 cm vorne, 40 cm hinten
5. Röhrenfalle für Tiere unter Fuchsgröße:
Länge: 100 cm
Durchmesser: 15 cm
6. Röhrenfalle für Tiere ab Fuchsgröße:
Länge: 130 cm
Durchmesser: : 25 cm
Die Fallen müssen so gebaut oder verblendet sein, dass dem gefangenen Tier die Sicht nach außen möglichst verwehrt wird Die Wiesel-Wippbrettfalle muss außerdem so konstruiert sein,
* dass der Fang kleinerer Tiere verhindert wird.
(3) Die Jagdbehörde kann über Absatz 2 Satz 1 hinaus den Einsatz anderer Fallen zulassen, wenn diese einen unversehrten Fang im Sinn von § 19 Abs 1 Nr 9 BJagdG und Art 29a Abs. 1 Satz 1 BayJG gewährleisten.
(4)Fängisch gestellte Fallen müssen täglich einmal am Morgen, Wiesel-Wippbrettfallen täglich zweimal -mittags und abends-, die Drahtgitterfalle zum Fang von Jungfüchsen tagsüber im Abstand von zwei Stunden kontrolliert werden.
§ 12b
Fallen für den Totfang
(1)Als Fallen für den Totfang (Schlagfallen) dürfen nur Fangeisen mit zwei Halbrundbügeln und einer oder zwei Spannfedern (sog. Schwanenhälse“ oder „Eiabzugseisen“) verwendet werden, wenn sie
1. über einen Köderabzug ausgelöst werden und
2. im Verhältnis zur Bügelweite folgende Mindestklemmkräfte in Newton (N) einhalten:
Büge 33 cm bis 41 cm: 150 N
Bügelweite über 41 cm bis 51 cm: 175 N
Bügelweite über 51 cm bis 66 cm: 200 N
Bügelweite über 66 cm bis 74 cm: 300 N.
(2) Die Jagdbehörde kann über Absatz 1 hinaus den Einsatz anderer Schlagfallen im Einzelfall zulassen, wenn sie ein sofortiges Toten gewährleisten und Belange der öffentlichen Sicherheit und des Artenschutzes nicht entgegenstehen.
(3) Fängisch gestellte Fallen müssen täglich am Morgen kontrolliert werden
§12c
Anzeigepflicht
Wer Schlagfalten verwendet, hat dies vorher der Jagdbehörde anzuzeigen, in deren Bezirk sie eingesetzt werden sollen.
Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
1. Anzahl und Art der Fallen,
2. Kennzeichen der Fangeisen
(Art, 29a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BayJG, § 12e),
3. Einsatzort (Jagdrevier) und Verwendungszeitraum
Bei Änderung der angezeigten Verhältnisse ist entsprechend zu verfahren.
§12d
Überprüfung der Fangeisen
(1) Die Besitzer haben die Fangeisen vor der erstmaligen Verwendung und in Zeitabständen von fünf Jahren auf ihre Kosten durch die Prüfstelle ( 120 prüfen zu lassen Sie haben den Monat, in dem die Fallen spätestens erneut zu prüfen sind, durch ein Prüfzeichen, das auf dem Hauptfallenkörper der Fangeisen dauerhaft anzubringen ist, nachzuweisen
(2) Das Prüfzeichen ist von der Prüfstelle zuzuteilen, wenn keine Bedenken gegen die Betriebssicherheit (Funktionssicherheit) der Falle bestehen, insbesondere die vorgeschriebene Mindestklemmkraft eingehalten wird
§ 12e
Kennzeichnung und Registrierung der Fangeisen
(1) Jedes Fangeisen muss mit einem Kennzeichen versehen sein, das mit dem Hauptfallenkörper dauerhaft verbunden ist und die Feststellung der Herkunft der Falle ermöglicht
(2) Die Prüfstelle fuhrt ein Verzeichnis über die Ergebnis der Funktionsprüfung sowie die Namen und Anschriften der Besitzer der gekennzeichneten Fangeisen Die Aufzeichnungen sind der Jagdbehörde auf Verlangen mitzuteilen und mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.
(3) Besitzwechsel und -verlust von Fangeisen sind durch deren bisherige Besitzer unverzüglich der Prüfstelle mitzuteilen.
§12f.
Prüfstelle, Aufsicht
(1) Mit der Überprüfung der Fangeisen auf ihre Betriebssicherheit, ihrer Kennzeichnung und
Registrierung nach Art 29a Abs 4 Satz 2 BayJG wird der Landesjagdverband Bayern e V
betraut Er kann diese Aufgaben auf seine Kreisgruppen im Sinn des Art 29a Abs 4 Satz 2
Halbsatz 2 BayJG übertragen Der Landesjagdverband Bayern e V oder die von ihm beauftragten Kreisgruppen sind Prüfstelle im Sinn der § 12d und 1 2e
(2) Die Rechts- und Fachaufsicht über die Kreisgruppen als Prüfstelle und die Entscheidung über Widerspruche gegen Verwaltungsakte der Kreisgruppen obliegen dem Landesjagdverband Bayern e V
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Ordnungswidrigkeiten
a) Es wird folgende Nummer 1 eingefugt
1. Ordnungswidrig handelt, wer entgegen
a) §1.2a Lebendfangfallen verwendet, die die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, insbesondere den festgelegten Fallentypen und Mindestgrößen nicht entsprechen oder nicht behördlich zugelassen sind, oder Lebendfallen nicht kontrolliert,
b) § 1 2b Totfangfallen verwendet, die nicht dem festgelegten Fallentyp (Fangeisen mit zwei Halbrundbügeln und einer oder zwei Spannfedern - Auslosung auf Zug -) und den vor geschriebenen Mindestklemmkräften entsprechen oder nicht behördlich zugelassen sind, oder Totfangfallen nicht kontrolliert,
c) § 1 2c die Verwendung von Schlagfallen nicht vorher der Jagdbehörde anzeigt, d) § 12d Fangeisen ohne das vorgeschriebene Prüfzeichen verwendet
e) § 1 2e Abs 1 und 3 Fangeisen ohne das vorgeschriebene Kennzeichen zur Feststellung der Herkunft der Falle verwendet oder Besitzveränderung nicht unverzüglich der Prüfstelle mitteilt,
b) Die bisherigen Nummern 1 bis 5 werden Nummern 2 bis 6
Die § 12a und 12b treten am 1 Oktober 1998 in Kraft
Die § 12c, 12d, 12e, 12f und § 33 Nr 1 Buchst c, d und e treten am 1 April 1999 in Kraft
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